Alexios Emiliou, Generalanwalt am EuGH, führt in seinen Schlussanträgen aus, dass die maltesische Bill 55 zur Unvereinbarkeit mit der Brüssel-Ia-Verordnung führe. Malta dürfe die Vollstreckung fremder Gerichtsurteile nicht aussetzen, um heimische Glücksspielanbieter zu schützen. Rechtsanwalt Thomas Sittner von CLLB Rechtsanwälte betont, dass eine EuGH-Entscheidung in dieser Sache Online-Spielern ermöglichen würde, Verluste europaweit erstattet zu bekommen und so einen effektiveren Verbraucherschutz zu etablieren. Dies könnte einen Präzedenzfall für grenzüberschreitende Urteilsvollstreckung in Verbrauchersachen schaffen.
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Malta darf deutsche Rückzahlungsurteile künftig nicht mehr willkürlich blockieren
Generalanwalt Emiliou kommt zu dem Schluss, dass die maltesische Bill 55 nicht mit der Brüssel-Ia-Verordnung vereinbar ist, weil sie die Vollstreckung rechtskräftiger Urteile aus Deutschland und Österreich zur Rückgewinnung von Verlusten aus Online-Glücksspielen blockiert. Er fordert den EuGH auf, diese Praxis zu untersagen. Gefolgt das Gericht seiner Empfehlung, würden betroffene Spieler in Malta direkt gegen die lokalen Glücksspielunternehmen vorgehen können und ihre Erstattungsansprüche durchsetzen und damit den europaweiten Verbraucherschutz stärken.
EuGH-Generalanwalt bezeichnet Bill 55 als offenkundigen Verstoß gegen Brüssel-Ia-Verordnung
Im Zuge von Gerichtsentscheidungen in Deutschland und Österreich wurden zahlreiche Spieler in ihrem Recht auf Rückzahlung bestätigt, sofern Betreiber ohne gültige Zulassung operierten. Um diesen Präzedenzfällen entgegenzuwirken, erließ Malta die Bill 55 und verhinderte so die Anerkennung entsprechender EU-Urteile auf maltesischem Boden. Diese Sonderregelung blockiert grenzüberschreitende Vollstreckungen und erschwert Geschädigten den Zugang zu effektiven Rechtsbehelfen, was zu Frustration und steigenden Rechtsstreitkosten führt. Einzelne Experten kritisieren das Vorgehen dieses Verfahren öffentlich und scharf.
Generalanwalt Emiliou sieht Brüssel-Ia-Verordnung über nationalen Gesetzen im Vorteil
Ziel der Brüssel-Ia-Verordnung ist es, die Effizienz und Transparenz der grenzüberschreitenden Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der EU zu erhöhen. Demnach sind Mitgliedstaaten verpflichtet, rechtskräftige Urteile oder Beschlüsse, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, umgehend anzuerkennen und ohne inhaltliche oder materielle Neubewertung durchzusetzen. Eine Berufung auf die öffentliche Ordnung als Rechtfertigung für eine Nichtvollstreckung kommt nur in klar geregelten Ausnahmefällen in Betracht und ist restriktiv auszulegen. Eine Umgehung gefährdet Binnenmarkt.
Wiener Handelsgericht wirft Maltas Bill 55 jetzt EU-Rechtskonformität infrage
Mit dem Verfahren C-683/24 hat das Wiener Handelsgericht eine Auseinandersetzung um Maltas Bill 55 vor dem EuGH angestoßen, in der Generalanwalt Emiliou die Anwendung der ordre-public-Klausel als unduldsam ablehnte. Er argumentierte, dass die maltesische Sonderregelung nicht gerechtfertigt ist und den zwingenden Vorschriften der Brüssel-Ia-Verordnung widerspricht. Laut Emiliou darf der Schutz öffentlicher Ordnung nicht als Vorwand für protektionistische Maßnahmen gegen ausländische Vollstreckungstitel dienen. Diese Einschätzung hebt die Bedeutung europäischer Rechtsvereinheitlichung hervor.
Dienstleistungsfreiheit steht über politisch motivierter Urteilsneubewertung klarerweise in EU
Der Generalanwalt moniert, dass Malta die Ordre-public-Klausel missbrauche, um EU-konforme Urteile politisch neu zu bewerten und dadurch die Dienstleistungsfreiheit zu beschneiden. Er verweist darauf, dass eine solche Maßnahme nicht als legaler Schutzschild dienen könne, sondern vielmehr protektionistische Absichten verschleiere. Durch diese Praxis werde die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen im Binnenmarkt unterminiert und das grundlegende Vertrauen in eine einheitliche europäische Rechtsordnung erschüttert. Eine nachhaltige Integration im Binnenmarkt wird dadurch ernsthaft gefährdet.
Malta darf EU-Urteile nicht verwenden, um Lizenzanerkennung zu blockieren
In seinen Schlussanträgen führt Emiliou aus, dass das EU-Recht keine obligate gegenseitige Anerkennung von Glücksspiellizenzen vorsieht. Eine maltesische Zulassung erlaubt daher nicht bedingungslos die Ausübung von Online-Glücksspielangeboten in anderen Mitgliedstaaten. Deutschland und andere Länder behalten sich das Recht vor, eigene Lizenzbedingungen, Altersbeschränkungen, Spielerschutzregeln und Umsatzanforderungen zu definieren. Dieser Ansatz gewährleistet eine differenzierte Bekämpfung von Spielsuchtgefahren und bekräftigt die Zuständigkeit nationaler Aufsichtsbehörden.
Einheitliche EU-Vollstreckung erhöht Druck auf Glücksspielbranche zu harmonisierten Standards
Erfolgt eine EuGH-Entscheidung im Sinne der Schlussanträge, würde dies die Dienstleistungsfreiheit im europäischen Online-Glücksspielsektor maßgeblich stärken. Verluste von Spielern, die in einem anderen Mitgliedstaat an illegalen Angeboten teilgenommen haben, lassen sich anschließend EU-weit gerichtlich durchsetzen. Einheitliche Vollstreckungsregeln sorgen für einen stärken Schutz der Endverbraucher und drängen Betreiber dazu, ihren Geschäftsbetrieb nur nach umfassender Lizenzprüfung und Einhaltung aller länderspezifischen Regulierungsbestimmungen auszurichten. Somit profitieren legale Anbieter, während illegale Geschäftsmodelle unter Druck stehen.
Die Analyse von Generalanwalt Emiliou zeigt, dass die maltesische Gesetzesnovelle Bill 55 nicht mit der EU-Verordnung Brüssel-Ia vereinbar ist, da sie ausländische Vollstreckungstitel unzulässig blockiert. Dadurch eröffnen sich betroffenen Spielern erstmals europaweit gesicherte Optionen, um ihre Verluste bei maltesischen Online-Glücksspielanbietern zurückzufordern. Sollte der Europäische Gerichtshof die Schlussanträge übernehmen, etabliert sich ein verbindlicher Rahmen, der den Verbraucherschutz stärkt und die länderübergreifende Rechtsdurchsetzung wesentlich optimiert. Er fördert transparente und faire Spielmärkte gleichzeitig.

