BGH bejaht Deckung für deliktische Schadensersatzansprüche auch vor Gericht

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Die neue Rechtsprechung des BGH zur Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach VRB 1994 regelt erstmals klar, dass schon beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs Rechtsschutz greift. Der Entscheidung zufolge genügt der Abschluss des Kaufvertrags, um Versicherungsschutz zu aktivieren, auch ohne behördliche Zulassung. Auslegungszweifel sind gemäß § 305c Abs. 2 BGB im Zweifel zum Vorteil des Versicherungsnehmers zu klären. Dies gewährt Versicherten umfassenden Beistand bei Kauf- und Zulassungsstreitigkeiten mit Dritten. Betroffene werden dadurch vor rechtlichen Risiken geschützt.

Deckungsschutz umfasst Klagen bereits vor behördlicher Fahrzeugzulassung rechtssicher umfassend

Im Beschluss des IV. Zivilsenats beurteilte der Bundesgerichtshof die ablehnende Entscheidung des OLG Schleswig als fehlerhaft und verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Das Urteil erläutert, dass der Rechtsschutz auch vor der behördlichen Zulassung eines nachträglich gekauften Fahrzeugs gilt und sich auf § 21 Abs.2, Abs.8 sowie § 23 Abs.3 Satz 4 VRB 1994 stützt. Unpräzise Klauseln sind nach § 305c Abs.2 BGB stets eindeutig zu Lasten des Versicherers zu interpretieren.

Auslegung unklarer VRB 1994-Klauseln: BGH ordnet Schutz zu Versicherungsnehmern

Der IV. Zivilsenat hat die Formulierungen in § 21 Abs. 2 sowie Abs. 8 und in § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 der A. Versicherung als zu unbestimmt abgelehnt. Nach § 305c Abs. 2 BGB sind hieraus resultierende Unklarheiten zulasten des Versicherers zu interpretieren. Versicherungsnehmer können deshalb Deckungsschutz für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Kontext des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs beanspruchen, selbst wenn die offizielle Zulassung erst später erfolgt inklusive notwendiger gerichtlicher Gutachter- und Anwaltskosten.

Versicherten profitieren laut BGH von umfassendem Rechtsschutz bei Ersatzfahrzeug

Der BGH hält fest, dass beim Erwerb eines Ersatzfahrzeugs aus derselben Gruppe der Versicherungsschutz automatisch greift. Versicherungsnehmer können damit deliktische Schadensersatzansprüche, etwa bei Defeat Device-Manipulationen im Abgasskandal, ohne Unterbrechung geltend machen. Der Rechtsschutz beinhaltet außergerichtliche Schlichtungsversuche und anwaltliche Begleitung sowie die Vertretung vor Gericht in erster Instanz. Gutachterkosten, Anwalts- und Gerichtskosten werden im Rahmen des bestehenden Vorsorgevertrags übernommen, sodass keine finanziellen Vorleistungen erforderlich sind. Versicherte genießen erhöhte Rechtssicherheit ohne Einschränkungen.

Ungeklärt formulierte Klauseln werden zu Lasten des Versicherers ausgelegt

Nach der Urteilsbegründung rechtfertigt weder das wörtliche Regelwerk noch die innere Systematik der VRB 1994 eine Reduktion des Deckungsumfangs auf Fahrzeuge, die bereits amtlich zugelassen sind. § 21 Abs. 8 Satz 4 und § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 sichern daher umfassenden Schutz bei Streitigkeiten über den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs. Unabhängig vom Zulassungsstatus bleibt der Fahrer-Rechtsschutz gemäß § 23 VRB 1994 auch bei fehlenden amtlich registrierten Fahrzeugen wirksam.

Deckungszusage darf nicht von deliktischer Vorprüfung abhängig gemacht werden

Der BGH hielt fest, dass der Versicherer eine Deckungsverweigerung nach § 17 Abs. 1 VRB 1994 nicht rechtfertigen kann, wenn die Anforderungen für deliktische Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB erfüllt sind. Die Klägerin hatte konkret und nachvollziehbar dargelegt, dass ihre Ansprüche Aussicht auf Erfolg bieten. Eine weitergehende, vorläufige Prüfung bis zur endgültigen Entscheidung durfte deshalb nicht dazu führen, den Versicherungsschutz zu verweigern. Formale Verzögerungen waren nicht begründbar geblieben.

Unklare Klauseln in VRB1994 führen zu erweitertem Schutz Versicherter

Das BGH-Urteil eröffnet Kunden einer Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach VRB 1994 verlässlichen Schutz, selbst wenn ein Ersatzfahrzeug vor der amtlichen Zulassung genutzt wird. Mehrdeutige Vertragsklauseln werden zu Lasten des Versicherers ausgelegt, sodass Versicherten umfassende Deckung für deliktische Schadensersatzforderungen zugesichert ist. Der Schutz umfasst außergerichtliche Beratung, Prozessführung in erster Instanz und eventuelle Berufungsverfahren. Durch diese Entscheidung werden Rechtsunsicherheiten abgebaut und die Verbraucherrechte gegenüber Rechtsschutzversicherern nachhaltig gestärkt sowie zur Klarstellung vertraglicher Ansprüche beiträgt. Deutlich.

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