Werben mit der WM - Geschützte Marken FIFA und WM 2010?
Zunächst sind etwaige Markenrechte zu beachten. Geschützte Marken können der Verwendung von "FIFA Fußball WM" oder von ähnlichen Schlagworten entgegenstehen. Werden Rechte verletzt drohen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Bereits für die vergangene Weltmeisterschaft meldete die FIFA zahlreiche Marken national und beim europäischen Patentamt an. Dabei griff die FIFA nicht nur auf Bezeichnungen zurück, die den Veranstalternamen "FIFA" als Bestandteil enthalten, sondern nahm auch Markenschutz ohne ihren Namen in Anspruch (also z.B. nicht nur "FIFA WM Deutschland 2006", sondern auch "Deutschland 2006" oder "WM 2006"). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.4.2006, Az. I ZB 96/05) ist die Eintragung einer Marke "FUSSBALL WM 2006" jedoch nicht möglich. Diese Entscheidung hat allerdings keine direkten Auswirkungen auf andere, insbesondere auf europäische Eintragungen.
Neben dem Markenrecht sind wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu beachten. Auch bei Meidung entsprechender Begriffe kann etwa eine irreführende Werbung oder eine so genannte Rufausbeutung vorliegen. Schließlich können vertragliche Verpflichtungen etwa von Stadionbetreibern zu prüfen sein.
Bei der Suche nach Schlagworten für Produkte oder für Werbung ist daher zu raten, bestehende Marken zu recherchieren und im Einzelfall zu prüfen, ob fremde Rechte verletzt werden. Dabei ist zu beachten, dass Marken nicht nur durch die Nutzung identischer Bezeichnungen oder Symbole verletzt werden können, sondern bereits bei nur ähnlichen Zeichen. Nur die rein beschreibende Verwendung geschützter Namen ist markenrechtlich unbedenklich (so kann z.B. zulässig sein: "... unser Angebot anlässlich der Weltmeisterschaft"). Insbesondere wer Werbung für Konkurrenten offizieller Sponsoren schaltet sollte die Nähe zu WM-relevanten Inhalten vermeiden. Allgemein sind nicht offizielle Publikationen zur WM i.d.R. so lange wettbewerbsrechtlich zulässig, als sie nicht den Eindruck erwecken, von der FIFA zu stammen oder im Besitz einer entsprechenden Lizenz zu sein.
Praxistipp:
Mindestanforderung ist: Machen Sie zweifelsfrei deutlich, dass Sie und nicht die FIFA der Anbieter einer Leistung oder eines Produkts sind. Eine rechtliche Prüfung sollte stets für den Einzelfall erfolgen.
Quelle: Pressemeldung Rechtsanwalt Dr. Jan Peter Müßig
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